A
Nach § 9 GPO II ist die Lehramtsanwärterin , als Beamtin auf Widerruf, grundsätzlich verpflichtet, an den Veranstaltungen des Seminars und der Schulen teilzunehmen.
Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Seminarleiter. Sofern dies erforderlich ist, entscheidet er im Einvernehmen mit der zuständigen Schulleiterin. Gesuche nach Freistellungen für schulische Veranstaltungen sind grundsätzlich schriftlich formlos von der Schulleitung/Schulverwaltung im Vorfeld an die Seminarverwaltung einzureichen.
Bei unentschuldigtem Fehlen sowie einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird jeweils die Frage geprüft, ob die Bezüge der Lehreranwärterin gekürzt werden.
Über die Anwesenheit am Seminartag führen die Ausbilderinnen Anwesenheitslisten.
Im Vorbereitungsdienst finden verbindliche Ausbildungsgespräche statt, an denen die Schulleitung, die Mentorin, die Pädagogin und die Lehramtsanwärterin teilnehmen. Das erste Ausbildungsgespräch gegen Ende des Ausbildungsabschnittes I findet am Seminar statt, das 2. im Ausbildungsabschnitt II an der Schule der Lehramtsanwärterin.
Die Ausbildungsgespräche werden von allen Teilnehmern vorbereitet. Am Ende des ersten Ausbildungsgespräches wird eine gemeinsame Zielvereinbarung mit der Lehramtsanwärterin getroffen, die dann die Grundlage für das zweite Gespräch bildet.
Die Ausbildungsstandards setzen landesweit den verbindlichen Rahmen für die Ausbildung an den GS-Seminaren. Die Ausbildungsstandards sind für die Ausbildung wie folgt gegliedert:
- Jedem Fach werden Leitgedanken vorangestellt, die die übergeordneten Prinzipien der Ausbildung beschreiben.
- In der linken Spalte sind verbindliche Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung grundgelegt werden sollen.
- In der rechten Spalte werden Themen und Inhalte formuliert, mit deren Hilfe die Kompetenzen konkretisiert werden.
Durch die Standards wird die Ausbildung an den Grundschulseminaren für alle am Ausbildungsprozess Beteiligten transparent.
Die Lehramtsanwärterin fertigt pro Ausbildungsfach für mindestens einen Unterrichtsbesuch einen ausführlichen schriftlichen Unterrichtsentwurf an. Auf der Homepage des Seminars findet sich dazu eine Handreichung. Diese Handreichung bezieht sich auch auf den Prüfungsentwurf.
B
Lehramtsanwärterinnen sind beihilfeberechtigt. Bei der Antragstellung ist u.a. zu beachten:
Für Beihilfeanträge ist der vorgeschriebene Vordruck LBV 301-04/16 zu verwenden. Der Vordruck ist im Sekretariat des Seminars oder an der Schule erhältlich. Er ist genau und vollständig auszufüllen und unter Angabe der Personalnummer selbst an folgende Adresse zu senden:
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
70730 Fellbach
Für die Lehramtsanwärterinnen, als Beamtinnen auf Widerruf, gelten die entsprechenden beamten-rechtlichen Vorschriften.
Urlaubsanträge gehen über die Schulleitung mit Stellungnahme der Schule an das Seminar. In Fällen, in denen die Schulleitung für die Beurlaubung bei wichtigen persönlichen Anlässen selbst zuständig ist, entscheidet die Schulleiterin und verständigt das Seminar schriftlich. Im Übrigen sind Urlaubsanträge so rechtzeitig zu stellen, dass eine Entscheidung durch das Seminar oder ggf. das Regierungspräsidium, Abt.7, Schule und Bildung, noch möglich ist.
Veranstaltungen an der Schule und am Seminar sollten sich in der Regel nicht überschneiden. Sind jedoch in Einzelfällen Überschneidungen nicht zu vermeiden, entscheidet der Seminarleiter im Benehmen mit der Schulleiterin, welche Veranstaltung Vorrang hat. An Seminartagen haben zunächst die Veranstaltungen des Seminars grundsätzlichen Vorrang.
Falls eine Lehreranwärterin an einem Seminartag an einer schulischen Veranstaltung teilnehmen soll, muss die Schulleitung hierfür rechtzeitig einen schriftlichen Antrag an das Seminar stellen.
Lehramtsanwärterinnen werden aufgrund von Prüfungen von ihren weiteren dienstlichen Pflichten befreit:
- am Tag einer Prüfung
- an insgesamt zwei weiteren vom Lehreranwärter festgelegten Tagen. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist der Prüfungstag ein Montag, ist der Freitag nicht zulässig.
Die Aufteilung der Tage ist der Lehreranwärterin überlassen, sollte aber in Absprache mit der Schulleitung erfolgen. Die Dienstbefreiung ist dem Seminar mitzuteilen.
Ein Freistellungsanspruch besteht für jedes Elternteil (wenn beide verbeamtet sind) für jährlich sieben Tage pro Kind unter 12 Jahren, maximal 18 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch. Unter Vorlage der Bescheinigung des Kinderarztes wird die betreuende Person - mit Bezügen - von der Arbeit freigestellt.
Für akut auftretende Pflegesituationen von nahen Angehörigen werden Beamtinnen auf Antrag - ohne Bezüge - bis zu zwei Wochen von der Arbeit freigestellt. Die Beihilfe bleibt erhalten.
Wenn durch die Bescheinigung eines betreuenden Arztes die Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Beurlaubung bis zu 6 Monaten - ohne Bezüge, aber mit Beihilfeanspruch - zur Pflege einer nahen Angehörigen bewilligt werden.
Die Bezüge der Lehramtsanwärterinnen errechnen sich aus dem Grundbetrag und dem entsprechenden Familienzuschlag.
Grundbetrag: | 1358,53 € | |
Familienzuschlag: |
Stufe 1 (verheiratet) |
Stufe 2: (ein Kind) |
143,04 € |
268,00 € |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Zuschlag für das zweite Kind um 125,07 € für jedes weitere
Kind 377,60 €
Blended Learning bedeutet "gemischtes Lernen" und beinhaltet die Verbindung von Online- und Präsenzelementen in Lernangeboten.
Nach einer Einführung in die Onlineplattform Moodle bearbeiten die Lehramtsanwärterinnen im Rahmen der Ausbildung am Seminar Themenfelder in E-Learning-Phasen. Dazu stehen den jeweiligen Lerngruppen geschlossene, für weitere Personen nicht zugängliche Kursräume in Moodle zur Verfügung. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fließen in die Präsenzveranstaltungen im Seminar ein.
C
Das Seminar verfügt über einige Computer, die von den Lehramtsanwärterinnen auch außerhalb der Veranstaltungszeiten genutzt werden können. In den ersten Tagen ihrer Ausbildung erhalten die Lehramtsanwärterinnen ihren Benutzernamen und ein persönliches Passwort, mit denen sie sich an den Computern anmelden können.
Mit den in diesem Raum stehenden Laserdruckern können die Lehramtsanwärterinnen auch in begrenzter Anzahl Druckaufträge ausführen. Sollten jedoch Farbdrucke gemacht werden, ist dies vorab mit Herrn Brehm oder einer Bereichsleiterin zu klären.
Im gesamten Seminargebäude verfügen wir über ein WLAN. Dieses kann von den Lehramtsanwärterinnen auch mit eigenen Geräten genutzt werden. Auch hierfür erhalten Sie zu Beginn der Ausbildung einen Zugang.
D
Das Deputat der Lehramtsanwärterinnen an den Ausbildungsschulen beträgt während des I. Ausbildungsabschnittes 12 Stunden. Dabei unterrichten sie zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrages anderer Lehrkräfte. Im Ausbildungsabschnitt II des Vorbereitungsdienstes unterrichtet die Lehreranwärterin in der Regel 13 Stunden selbstständig, davon mindestens 10 Stunden in einem kontinuierlichen Lehrauftrag in ihren beiden Ausbildungsfächern. Ein Lehrauftrag ist in der Schuleingangsstufe (Klasse 1 und oder Klasse 2) zu übernehmen.
E
Alle Bereichsleitungen und Fachleitungen des Seminars sind unter der folgenden E-Mail-Adresse erreichbar:
- Vorname.Nachname@seminar-ghs-pf.kv.bwl.de
Alle Lehrbeauftragten sind unter der folgenden E-Mail-Adresse zu erreichen:
- Nachname.Vorname@semghs.pf.schule-bw.de
Alle Lehreranwärterinnen bekommen in den ersten Wochen vom Seminar eine E-Mail-Adresse zugeordnet
- k37_Nachname_Vorname@semghs.pf.schule-bw.de
Nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst wird die E-Mail-Adresse wieder gelöscht.
In der dienstlichen E-Mail-Kommunikation werden ausschließlich diese Seminaradressen verwendet.
Die Lehramtsanwärterinnen müssen dafür Sorge tragen, über diese Mailadressen kurzfristig und sicher erreichbar zu sein.
Nach §1 Erziehungsurlaubsverordnung haben Beamtinnen mit Dienst- oder Anwärterbezügen nach Ablauf der Mutterschutzfrist Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn sie nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungs-geld einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen die in diesem Gesetz genannte Einkommensgrenze übersteigt.
Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich nicht, solange der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, können sie frei entscheiden, wer von ihnen das Erziehungsgeld und den Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.
Der Erziehungsurlaub ist spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem an er in Anspruch genommen werden soll, zu beantragen. Gleichzeitig hat die Beamtin zu erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes sie den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Der entsprechende Antrag ist unter Verwendung des Formulars »Antrag EU« auf dem Dienstweg zu stellen. Dem Antrag auf Erziehungsurlaub ist eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides über das Erziehungsgeld beizufügen.
Einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist in dem in § 1 Abs. 4 ErzUrlVO genannten Umfang zulässig.
Das Erziehungsgeld wird von der Landeskreditbank Baden-Württemberg, Schlossplatz 10-12, 76131 Karlsruhe, bewilligt und ausbezahlt. Antragsformulare sind beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes erhältlich. Dieses nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an die Landeskreditbank weiter. Da das Erziehungsgeld rückwirkend für höchstens zwei Monate gezahlt wird, sollte der Antrag nach der Geburt des Kindes so rasch wie möglich gestellt werden.
Eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs ist nur mit vorheriger Zustimmung des Regierungspräsidiums, Abt. 7, Schule und Bildung, möglich.
Der Beamtin wird während des Erziehungsurlaubs Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt.
Wird während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, entfällt der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 4 Abs. 4 ErzUrlVO. Eventuell zu viel gezahlte Dienstbe-züge werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zurückgefordert.
Bei Fragen des Erziehungsurlaubes informieren Sie sich bitte auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Die Fachdidaktik beschäftigt sich mit theoretischen Grundlagen des bilingualen Lehrens und Lernens (BLL) einerseits, mit den Möglichkeiten der didaktischen Reduktion von Lehr- und Lernmitteln andererseits, sowie mit der unterrichtspraktischen Umsetzung thematischer Felder. Hier werden Organisationsmodelle und Leitgedanken in Form von didaktisch-methodischen Prinzipien vermittelt und erprobt.
Bilinguales Lehren und Lernen hat zum Ziel, Inhalte des Sachfaches in zwei Arbeitssprachen zu vermitteln. BLL versteht sich damit eindeutig nicht als zusätzlicher bzw. ergänzender Fremdsprachenunterricht.
Ziel des bilingualen Sachfachunterrichtes ist aber auch, fremdsprachliche Kompetenz durch den Gebrauch von Englisch oder Französisch als Vehikularsprache zu erweitern.
Die Lehreranwärterinnen des Europalehramts erfahren ihre praktische Ausbildung an Schulen, die in der Regel seit Jahren ein bilinguales Schulprofil vorweisen können. Gemeinsames Ziel ist hierbei, dass erfahrene Europa-Lehrkräfte in den einzelnen Schulen als Mentorinnen eingesetzt werden.
Das Ausbildungsvolumen in BLL umfasst 35 Stunden. Der Beginn und der Verlauf der BLL-Fach-didaktiken sind in den Ausbildungsplan integriert.
F
Auf der Grundlage der im Studium gewonnenen didaktischen, methodischen und fachlichen Erkenntnisse arbeiten die Lehramtsanwärterinnen in Seminarveranstaltungen, Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuchen an vielfältigen Formen praxisnaher Umsetzung der Bildungspläne. Sie sollen damit in der Lage sein, die für ihre Erziehungs- und Bildungsarbeit gesetzten Ziele zu erreichen.
In den Fachdidaktikveranstaltungen erweitern die Lehreranwärterinnen ihre fachlichen und didaktischen Kompetenzen. Darüber hinaus eignen sie sich durch fächerverbundsspezifische Inhalte interdisziplinäre Kompetenzen an.
„Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Ausbildungsfach der Ersten Staatsprüfung Bestandteil eines schulischen Fächerverbundes ist, unterrichtet der Anwärter in der Regel in diesem Fächerverbund und wird in ihm ausgebildet und geprüft. Die Lehrprobe soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben.“
Die Ausbildung in den Fachdidaktiken und Fächerverbünden findet in festen Stammgruppen statt, die vor Beginn der Ausbildung gebildet werden. Die Ausbildung in Fachdidaktik umfasst für die beiden Ausbildungsfächer 70 Stunden pro Fach/Fächerverbund und findet jeweils am Dienstag statt.
Für das Seminar Pforzheim gilt die Ferienregelung der Pforzheimer Schulen. Die Termine sind im Ausbildungsplan angegeben. Bei eventuell abweichenden Ferienregelungen anderer Schulbezirke im Einzugsbereich des Seminars ist die Lehramtsanwärterin verpflichtet, an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.
H
Während ihrer Ausbildung hospitieren alle Lehreranwärterinnen einmal je Ausbildungsfach an der Schule im Unterricht ihrer Lehrbeauftragten. Diese Hospitationen finden in der Regel im Ausbildungsabschnitt I statt. Die Lehrbeauftragten vereinbaren diesen Termin gemeinsam mit ihren Lehreranwärterinnen. Im Anschluss an die Hospitation im Unterricht findet in der Regel an der Schule des Lehrbeauftragten eine Fachdidaktikveranstaltung statt.
I
Das Seminar ist bemüht, die Lehramtsanwärterinnen sowie alle an der Ausbildung Beteiligten möglichst umfassend zu informieren. Dies kann allerdings nur dann erfolgreich gelingen, wenn die Aushänge im Seminar sowie Informationen und Rundschreiben gelesen werden. Ebenfalls ist es wichtig, regelmäßig die Homepage des Seminars und die Moodle-Kursräume aufzusuchen sowie die E-Mails nachzuschauen. Dabei ist es wichtig, dass E-Mail-Postfächer regelmäßig geleert werden. Von Lehramtsanwärterinnen wird verlangt, dass sie in der Ausbildungszeit innerhalb von 24 Stunden E-Mails zur Kenntnis nehmen und ggfs. reagieren. Generell weisen wir auf die Informationspflicht von Beamtinnen und Beamten hin.
Die Lehramtsanwärterinnen und Mitarbeiter haben im gesamten Seminargebäude die Möglichkeit, sich über WLAN passwortgeschützt mit ihren eigenen Geräten ins Internet einzuwählen. Das nötige Passwort ist über Herrn Brehm zu erhalten.
K
Ist eine Lehramtsanwärterin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu arbeiten, so meldet sie dies grundsätzlich sofort ihrer Ausbildungsschule. Darüber hinaus informiert sie auch das Seminar unmittelbar telefonisch über ihr Fehlen. Die Schule gibt eine Krankmeldung auf dem vom Seminar zugesandten Formular, bei einer Krankheitsdauer ab fünf Tagen unter Beifügung des ärztlichen Attests (Original) bzw. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, an das Seminar weiter. Dieses Verfahren gilt auch für das krankheitsbedingte Fehlen an Seminartagen.
Die Schule meldet dem Seminar, ob und wann der Dienst wieder aufgenommen wurde.
L
Lernwerkstätten werden als Orte individuellen Lernens gesehen. Das Lernen der Lehramtsanwärterinnen kann nur zu einem Teil in der Vermittlung und Aneignung eines pädagogischen und fachlichen Orientierungswissens bestehen. Bei diesem Qualifizierungsprozess will die Lernwerkstatt wichtige Hilfen bieten.
Dies geschieht einerseits durch die Bereitstellung eines Ideen-Pools, der die vielfältigen Möglichkeiten für die didaktisch-methodische Umsetzung der fachlichen Inhalte in konkreten Unterricht beinhaltet. Dazu haben alle Fächer im dritten OG sogenannte Kompetenzräume eingerichtet. In diesen Räumen können Unterrichtsmaterialien für eine Woche ausgeliehen werden. Die Kompetenzräume sind mittwochs von 12 Uhr bis 13 Uhr geöffnet und durch fachkundige Mitarbeiterinnen besetzt.
Andererseits will die Lernwerkstatt den Lehramtsanwärterinnen auch die Möglichkeit bieten, ihre Ideen in Lernmaterialien umzusetzen, d.h. mit möglichst professionellen Mitteln (Werkzeuge, Maschinen und Materialien) und möglichst geringem finanziellen und zeitlichem Aufwand die für ihren geplanten Unterricht erforderlichen Medien und Lernmaterialien selbst herzustellen. Dazu haben wir im Untergeschoss mehrere Räume eingerichtet. Die Lernwerkstatt im Untergeschoss ist von Februar bis September mittwochs von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet und wird in dieser Zeit von Herrn Schnürer betreut. Von September bis Januar ist die Lernwerkstatt im Untergeschoss nur nach Vereinbarung geöffnet.
Finden mittwochs keine Pädagogikveranstaltungen oder Thementage statt, werden die Lernwerkstatt und die Kompetenzräume nicht geöffnet.
Darüber hinaus lassen sich auch Termine außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten vereinbaren.
N
Die Ausübung von Nebentätigkeiten eines Beamten ist im Landesbeamtengesetz (§ 82 - 88 LBG) und in der Landesnebentätigkeitsverordnung geregelt (LNTVO).
Das Landesbeamtengesetz unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (Einzelheiten siehe § 83 und § 84 LBG).
Während es für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten genügt, diese schriftlich anzuzeigen, müssen genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit der Seminarleitung vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Genehmigung der Nebentätigkeit trifft das Regierungspräsidium. Lehramtsanwärterinnen im Vorbereitungsdienst stehen in einem besonderen Ausbildungsverhältnis. Sie streben den Abschluss ihrer Berufsausbildung an und sollten ihre ganze Arbeitskraft auf dieses Ziel konzentrieren. Daher wird die Aufnahme einer Nebentätigkeit in der Regel nur nach Anlegen eines strengen Maßstabes genehmigt. Antragsformulare sind bei der Seminarverwaltung erhältlich.
P
Das Berufsfeld des Lehrers wird durch zahlreiche pädagogische Fragen und Themenstellungen bestimmt. Deshalb hat die Seminarveranstaltung Pädagogik eine besondere Bedeutung im Vorbereitungsdienst. Hier werden vielfältige thematische Bezüge zu den anderen Ausbildungsbereichen, zu den Fachdidaktiken, zum Schul- und Beamtenrecht und insbesondere zur Ausbildung an der Schule hergestellt.
Die Themenbereiche für die Arbeit in Pädagogik ergeben sich wie in den Fachdidaktikveranstaltungen aus den Ausbildungsstandards der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung GS.
Diese umfassen die vier folgenden Inhaltsfelder:
- Unterrichten
- Erziehen
- Begleiten, Beraten und Beurteilen
- Innovieren
Im Fach Pädagogik werden wie in den Fachdidaktiken Stammgruppen gebildet, die über den gesamten Ausbildungszeitraum erhalten bleiben. Die Ausbildung in Pädagogik umfasst insgesamt 120 Stunden und findet außer in der Einführungswoche mittwochs statt.
In der Einführungswoche wählen die Lehramtsanwärterinnen in allen Pädagogikgruppen eine Gruppensprecherin und eine Stellvertreterin.
Das Projekt „Kooperation Sonderschule“ ist seit vielen Jahren - in Zusammenarbeit mit dem Sonderschulseminar in Heidelberg - fester Bestandteil der Ausbildung am Seminar Pforzheim und wird in die Ausbildung in Pädagogik integriert. Die Lehramtsanwärterinnen haben die Möglichkeit, sich vertieft mit den Themen Heterogenität, sonderpädagogischer Förderung und Inklusion auseinanderzusetzen.
Die Kooperation soll die Lehramtsanwärterinnen dazu befähigen, den vielfältigen Bedürfnissen und Anforderungen im Umgang mit allen Schülerinnen, auch denen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, gerecht zu werden.
Schwerpunkte der Kooperation sind:
- Vertiefte Auseinandersetzung mit Unterschiedlichkeiten
- Aneignung von Systemkenntnissen
- Weiterentwicklung von Haltungen und Einstellungen
- Gestaltung professioneller Arbeitsbeziehungen
- Neudefinition der Lehrerrolle („Zu zweit in einer Klasse“)
Die für den Vorbereitungsdienst geltenden Ausbildungsstandards werden berücksichtigt. Zusätzliche Veranstaltungen dienen der Vertiefung und Erweiterung dieser Kompetenzen.
In der Ausbildung am Seminar ist das Führen eines Portfolios für jede Lehramtsanwärterin eine wichtige und verpflichtende Aufgabe.
Das Portfolio lässt sich als eine Arbeitsmappe verstehen, in welcher die Lehramtsanwärterin festhalten, wie sie allmählich ihre Unterrichtstätigkeit entwickeln. Die ursprüngliche Idee des Portfolios ist es, sich Arbeits- und Lernprozesse selbst ins Bewusstsein zu rufen und darüber zu reflektie-ren. Zur gleichen Zeit sollen diese Gedanken für Dritte sichtbar gemacht, beziehungsweise Produk-te des Arbeitens und Lernens vorgestellt werden. Aus diesem Grunde wird das Portfolio im Fach Pädagogik in die Ausbildung verankert und auch in die Fachdidaktik integriert.
R
Alle Reisen, die die Lehramtsanwärterin zum Seminar macht oder im Rahmen von Seminarveranstaltungen tätigen muss, sind Ausbildungsreisen. Dafür erhält sie eine "Reisekostenrechtliche Abfindung" . Die Erstattung beinhaltet Fahrtkostenersatz bzw. Wegstreckenentschädigung und eventuell ein Tagegeld. Es können alle Reisen abgerechnet werden, die nicht innerhalb einer politischen Gemeinde zurückgelegt werden. Fahrten zum Dienstort (Schule) sind reisekostenrechtlich nicht anrechenbar.
Beispiel: Besucht die Lehramtsanwärterin am Vormittag ihre Schule (Dienstort), fährt dann am Nach-mittag zum Seminar Pforzheim und kehrt nach der Veranstaltung in Pforzheim nach Hause zurück, so ist wie folgt abzurechnen:
Beginn der Ausbildungsreise (Hinfahrt): Dienstort (Schule) zum Geschäftsort (Seminar)
Ende der Ausbildungsreise (Rückfahrt): Geschäftsort (Seminar) zur Wohnung.
Fährt die Lehramtsanwärterin ausschließlich zu einer Lehrveranstaltung des Seminars (z.B mittwochs), so beginnt und endet die Ausbildungsreise an ihrer Wohnung.
Reisekosten können nur innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Aus der Dauer der Reise ergibt sich die Höhe des Tagegeldes nach folgender Tabelle:
Dauer der Reise in Stunden | Betrag |
weniger als 8 | 0 € |
mindestens 8 aber weniger als 14 | 6 € |
mindestens 14 aber weniger als 24 | 12 € |
ab 24 | 24 € |
Nach dem Sparsamkeitsgrundsatz ist grundsätzlich das kostengünstigste Beförderungsmittel zu benutzen. Reisekosten können nur bis zu dieser Höhe gewährt werden (Vergleichsberechnung).
Werden Ausbildungsreisen mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (Bahn, Bus) durchgeführt, erhalten Lehramtsanwärter 50% des bezahlten Fahrpreises. Im Reisekostenantrag ist der Gesamtbetrag der Fahrkarte anzugeben.
Bei Verwendung eines privaten Fahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung gewährt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
Ein Pkw wird aus einem triftigen Grund benutzt:
Ein solcher liegt dann vor,
- wenn zwischen dem Ort, an dem die Reise begonnen bzw. beendet wird und dem Seminar- oder Hospitationsort keine Verbindung mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel besteht,
- wenn keine aus dienstlichen Gründen zumutbare Verbindung zwischen diesen Orten besteht,
- wenn eine Fahrgemeinschaft gebildet wird,
- wenn umfangreiche Arbeitsmaterialien mitgenommen werden müssen.
Bei Vorliegen dieser Gründe wird für die Benutzung des eigenen Pkws folgende Wegstrecken-entschädigung berechnet:
- bei Pkw mit Hubraum über 600 ccm: 25 Cent pro Kilometer
- bei Pkw mit Hubraum unter 600 ccm: 16 Cent pro Kilometer
Wird ein Pkw ohne triftigen Grund benutzt, wird grundsätzlich eine Wegstreckenentschädigung von 16 Cent pro Kilometer berechnet.
Für Strecken, die die Lehramtsanwärterin mit dem eigenen Fahrrad zurücklegt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
Für Lehramtsanwärterinnen besteht die Besonderheit, dass sie beim Tagegeld und bei der Wegstreckenentschädigung von dem berechneten Betrag immer nur 50 % erhalten.
Sonstige Auslagen in Verbindung mit Ausbildungsreisen, wie z.B. Eintrittsgelder und Parkgebühren werden im Umfang von 50% erstattet. Entstehen solche Nebenkosten, müssen die entsprechenden Belege (Quittungen, Parkscheine usw.) dem Reisekostenantrag beigefügt werden. Ohne Belege kann es keine Erstattung geben!
Reisekostenantragsformulare sind bei der Seminarverwaltung zu erhalten.
Über die richtige Verwendung des Formulars geben die Verwaltungsangestellten gerne Auskunft.
S
Alle Lehramtsanwärterinnen erhalten im Seminar eine Ausbildung in Schul- und Beamtenrecht. Die Ausbildung umfasst insgesamt 35 Stunden und orientiert sich an den Ausbildungsstandards des Faches. Die Ausbildung in Schul- und Beamtenrecht endet in der Regel Ende September zeitnah nach Beginn des II. Ausbildungsabschnitts. Die Prüfungen in Schulrecht finden in der Regel im Oktober statt.
Darüber hinaus müssen die Lehramtsanwärterinnen gemäß GPO II von ihrer Schulleitung in Schulkunde ausgebildet werden. Die Lehramtsanwärterinnen werden hierbei insbesondere mit den örtlichen Verhältnissen und schulspezifischen Regelungen vertraut gemacht.
Zentrales Anliegen der Ausbildungskonzeption Schuleingangsstufe am Seminar Pforzheim ist es, grundlegende Erkenntnisse bezüglich des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule erlebbar zu machen und die besondere Art des Lehrens und Lernens im Anfangsunterricht zu vermitteln.
Die Methodik und Didaktik der Schuleingangsstufe ist im Seminar Pforzheim in Form von Thementagen organisiert. Diese Thementage finden teilweise in Kooperation mit der Johanna-Wittum-Schule statt, die Erzieherinnen und Erzieher ausbildet. Durch gemeinsame Angebote, Tandembildung und gegenseitige Hospitationen soll sich der Kooperationsgedanke schon bei Berufsanfängern etablieren.
Weitere wichtige Bausteine bieten die Fachdidaktiken, die den Anfangsunterricht in den Blick nehmen und die Lehramtsanwärterinnen befähigen, dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechende Lernangebote zu planen und umzusetzen.
Ein Entwicklungsschritt hierzu ist ein obligatorischer Unterrichtsbesuch in Klasse 1 im ersten Aus-bildungsabschnitt.
Vertiefen können Lehramtsanwärterinnen ihre Kompetenzen in der Lernwerkstatt Anfangsunterricht. Hierzu finden individuelle Angebote statt.
Wenn eine Lehramtsanwärterin während des Vorbereitungsdienstes schwanger wird, teilt sie dies dem Seminarleiter schriftlich mit. Dabei ist der vermutete Tag der Entbindung anzugeben.
Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zur voraussichtlichen Entbindung werden Lehramtsanwärterinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes bei Fortzahlung der Bezüge vom Vorbereitungsdienst befreit.
Für evtl. erforderliches Nachholen von Ausbildungszeiten, die durch die Dienstbefreiung während des Mutterschutzes nicht wahrgenommen werden konnten, gilt die GPO II. Danach kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag wegen Schwangerschaft um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden.
Die Geburt ist mit dem Formular "Änderungsmitteilung der persönlichen Verhältnisse" dem Seminar zu melden. Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde beizulegen. Der Antrag auf Kinder-geld wird ebenfalls im Seminar gestellt. Das Seminar benachrichtigt dann das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Regierungspräsidium, Abt. Schule und Bildung.
Bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des Mutterschutzes teilt die Lehramtsanwärterin dem Seminar mit, ob sie den Dienst wieder aufnehmen oder ob sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen möchte. Fällt das Ende des Mutterschutzes in eine Ferienzeit, so muss die Bereitschaft zur Aufnahme des Dienstes dem Seminar gemeldet werden. Nur so bleibt weiterhin ein Anspruch auf die Anwärterbezüge bestehen.
Kann die Lehramtsanwärterin nach Ablauf des Mutterschutzes bzw. des Erziehungsurlaubs den Vorbereitungsdienst nicht wieder aufnehmen, stellt sie einen formlosen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst.
Eine Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung nach § 152 LBG (Landesbeamtengesetz) kann Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht erteilt werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, für einen relativ kurzen Zeitraum - um eine sinnvolle Wiedereingliederung in die Ausbildung zu ermöglichen - unbezahlten Urlaub nach § 13 Urlaubsverordnung zu beantragen.
Den Lehramtsanwärterinnen und den Mitarbeiterinnen des Seminars steht Herr Pfarrer Lukas Frei als Zuhörer, Gesprächspartner und Seelsorger zur Verfügung. Herr Frei wird an verschiedenen Tagen im Seminar sein. Seine Anwesenheit wird jeweils durch einen Aushang im Seminar bekannt gegeben. Darüber hinaus ist Herr Frei immer auch unter der Telefonnummer 07045/744 oder 0176/40300409 oder unter folgender E-Mail Adresse lukas.frei@elkw.de zu erreichen.
Das Seminar Pforzheim besitzt eine Seminarbücherei aus der die Lehramtsanwärterinnen des laufenden Kurses Bücher entleihen können. Die Bücher dürfen nicht an Dritte weiter verliehen werden. Die Bücherei wird von Frau Dietz betreut.
Öffnungszeiten der Seminarbücherei:
Montag und Dienstag: 12.45 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch: 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Unter der Telefonnummer 07231-1297626 kann auch ein Termin außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten vereinbaren werden.
Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Sie kann nur in begründeten Fällen und nur nach persönlicher Vorsprache verlängert werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist auch verkürzt werden.
Ein Teil des Büchereibestandes wird nicht verliehen. Diese Medien sind kenntlich an ihrer roten Signatur.
Die Benutzerin ist verpflichtet, die Bücher sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere sind keine Vermerke oder Notizen in den Büchern anzubringen.
Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Bücher (Medien) hat diejenige Ersatz zu leisten, auf deren Namen zuletzt eine Ausleihe erfolgte.
Die Ausleihe der Bücher und sonstigen Medien ist gebührenfrei.
Für Bücher, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, auch wenn noch keine schriftliche Mahnung erfolgte. Die Versäumnisgebühr beträgt pro Buch und je angefangener Woche 50 Cent.
Benutzerinnen, die wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzerordnung oder gegen die Anordnungen der Büchereibeauftragten verstoßen, können auf Zeit oder dauernd von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
U
Alle Lehramtsanwärterinnen erhalten von ihren Seminarausbilderinnen in jedem Ausbildungsfach mindestens drei beratende Unterrichtsbesuche. Grundsätzlich gilt, dass weitere beratende Unterrichtsbesuche möglich sind. Zu mindestens einem beratenden Unterrichtsbesuch je Fach legt die Lehramtsanwärterin vor dem Besuch einen ausführlichen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor. Bei einem Besuch werden die Überlegungen zur Unterrichtsplanung in einer schriftlichen Planungsskizze dargestellt, die mündlich vorgetragen wird. Beim dritten Unterrichtsbesuch soll die Darstellung gewählt werden, die die Lehramtsanwärterin für ihre Lehrprobe gewählt hat.
Darüber hinaus erhält jede Lehramtsanwärterin am Seminar Pforzheim von ihrer Pädagogin einen weiteren beratenden Unterrichtsbesuch.
V
Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie
- Eheschließung,
- Ehescheidung,
- Geburt eines Kindes,
- Tod des Ehegatten oder eines Kindes,
- Wohnungswechsel,
- Änderung der Bankverbindung,
sind unbedingt dem Seminar auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt 3-fach unter Beilage der betreffenden Urkunde (2-fach) zu melden.
Die Seminarkonferenz soll mindestens zweimal jährlich einberufen werden, kann jedoch auch nach Bedarf zusammentreten. Neben der Seminarleitung und den Ausbilderinnen des Seminars wählen auch die Lehreranwärterinnen Vertreterinnen in die Seminarkonferenz.
§ 1 Grundsätze
Aus der Mitte jedes Ausbildungskurses werden Vertreterinnen in die Seminarkonferenz des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung gewählt. Die Zahl der zu wählenden Personen ergibt sich durch Anwendung des Teilers 30 auf die Gesamtzahl der nach Abschluss des Nachrück-verfahrens den Ausbildungskursen zugeteilten Lehreranwärterinnen; bei einem dabei verbleiben-den Rest von 15 und mehr erhöht sich die Zahl der zu wählenden Personen auf die Nächsthöhere.
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Wahltermin
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle dem Ausbildungskurs zugeteilten Lehramtsanwärterinnen.
(2) Die Wahl findet innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Ausbildungskurses statt.
§ 4 Bestellung der Wahlleitung
Der Direktor des Seminars bestellt eine Wahlleitung und macht diese Bestellung in der für das Seminar üblichen Weise bekannt.
Der Leiter des Seminars ist Vorgesetzter der Lehramtsanwärterinnen. Die Bereichsleiterinnen, Fachleiterinnen und Lehrbeauftragten, die Schulleiterinnen der Schulen, denen die Lehramtsanwärterinnen zugewiesen sind, und die die Lehramtsanwärterin betreuende Mentorin sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt. In Zweifelfällen entscheidet der Leiter des Seminars.
Dienstvorgesetzter der Lehreranwärterin ist der Schulpräsident des Regierungspräsidiums Abteilung 7 – Schule und Bildung.
Vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag der Lehramtsanwärterin
Das Ministerium für Kultus und Sport teilt mit Schreiben vom 21. November 1988 zur vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Folgendes mit:
"I. Entlassungsantrag ohne triftige Gründe:
- Eine erneute Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Referendare und Anwärter müssen unterschriftlich bestätigen, dass sie auf diesen Sachverhalt hingewiesen wurden.
II. Begründeter Entlassungsantrag:
Gründe, die eine spätere Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen, können sein:
- Betreuung von Kindern
- gesundheitliche Gründe
- Feststellung von unzureichenden Deutschkenntnissen unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes
In diesen Fällen kann von der Abteilung Schule und Bildung beim Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag und nach Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich die Zusage gegeben werden, dass die Möglichkeit besteht, den Vorbereitungsdienst wieder aufzunehmen und die Ausbildung abzuschließen.
Selbstverständlich ist die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst nur unter den üblichen Voraussetzungen (Erfüllung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Beachten der Übergangsbestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Kolloquium usw.) möglich."